Satzung

Satzung des Imkervereins Nauen und Umgebung 1899 e. V.

§ 1


I. Der Imkerverein Nauen und Umgebung e. V. hat seinen Sitz in Nauen und erstreckt sich auf das Gebiet Nauen und Umgebung. Er ist Mitglied im Landesverband Brandenburgischer Imker e. V.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und den Erfahrungsaustausch zu allen Fragen der Imkerei sowie fachliche Beratung der Mitglieder,
- die Einflussnahme auf die Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit,
- die Unterstützung der Mitglieder bei der Gewinnung von qualitätsgerechtem Bienenhonig und anderen Bienenprodukten,
- die Bildung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften “Junger Imker”,
- die Pflege der imkerlichen Tradition.


§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Opferhilfe Brandenburg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 6 Mitgliedschaft

I.
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Imker werden.

II. Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren können mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten aufgenommen werrden.

III. Über den in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

IV. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

V. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Förderung und Entwicklung der Imkerei und des Imkervereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

I.
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss.

II. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

III. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten sowie bei andauerndem Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann beim Vorstand des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e. V. innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf Vereinsvermögen, eine anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages findet nicht statt.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

I.
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

II. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

III. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung - einschließlich der Änderung des Vereinszwecks - ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

IV. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.


§ 10 Vorstand

I.
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern: einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassierer und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

II. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

III. Der Vorstand organisiert auf der Grundlage der Satzung die Arbeit des Vereines. Er ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.


§ 11 Finanzierung des Vereines

I. Die Finanzierung des Imkervereines erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist am 01.01. des Jahres fällig.

II. Wird der fällige Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt, kann der Vorstand nach einer Mahnung in Textform unter Setzung einer letzten Zahlungsfrist von einem Monat das Mitglied aus dem Verein ausschließen (§ 7 III).


§ 12 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Kommission durchgeführt. Das Ergebnis der Revision ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.


Nauen, den 02.04.2014



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